Amtsvormundschaft

Vom Jugendamt in gesetzlich vorgesehenen Fällen geführte Vormundschaft (§ 37 ff. JugendwohlfahrtsG); früherer Hauptfall, A. über nichteheliche Kinder, mit neuem NichtehelichenG weggefallen (§§ 1705, 1709 BGB, § 40 JugendwohlfahrtsG).

ist die Vormundschaft des Jugendamts über einen Menschen. Sie tritt nur noch ausnahmsweise ein, wenn ein Kind nicht verheirateter Eltern eines Vormunds bedarf oder eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist (§§ 1791c, 1791b BGB). Die A. ist befreite Vormundschaft. Lit.: Große-Boymann, T., Die Haftung des Amts Vormunds, 1994

Das Jugendamt wird mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich nur noch dann Amtsvormund, wenn und solange ein Sorgeberechtigter (elterliche Sorge) nicht vorhanden, z. B. die nicht verheiratete Mutter minderjährig, und ein anderer Vormund vor der Geburt nicht bestellt ist (§ 1791 c BGB, §§ 55 ff. SGB VIII). Im Übrigen kommt lediglich (freiwillige) Beistandschaft (Beistand, 1) in Betracht. Das Jugendamt hat bis zum Eingreifen des zuständigen Familiengerichts die erforderlichen vormundschaftlichen Maßnahmen zu veranlassen; es bleibt Amtsvormund, bis vom Familiengericht ein geeigneter Einzelvormund bestellt wird. Ferner kann das Jugendamt zum Vormund über einen Minderjährigen bestellt werden, soweit kein geeigneter anderer Vormund vorhanden ist (§ 1791 b BGB, sog. bestellte A.). Auf die A. finden die Vorschriften des BGB über die Vormundschaft nur eingeschränkt Anwendung; sie ist eine befreite Vormundschaft; ein Gegenvormund wird nicht bestellt (§ 1792 BGB). Die Aufgaben des Vormunds werden von einem jeweils bestellten Beamten oder Angestellten des Jugendamts wahrgenommen (§ 55 II SGB VIII).




Vorheriger Fachbegriff: Amtsvormund | Nächster Fachbegriff: Amtsvorsteher


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen