Verfallklausel (Kassatorische Klausel, Verwirkungsklausel). 1) Wird in einem Vertrag vereinbart, dass der Schuldner seine Rechte aus ihm verliert, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt, so hat das i.d.R. nach § 360 BGB zur Folge, dass der Gläubiger einseitig vom Vertrag zurücktreten kann, ausser wenn den Schuldner kein oder nur sehr geringes Verschulden trifft. Rücktritt vom Vertrag. - 2) Eine Vereinbarung, wonach ein Pfand (Pfandrecht) bei Nichtzahlung der Forderung dem Gläubiger verfällt, ist nichtig, wenn sie vor Eintritt der Berechtigung zum Pfandverkauf geschlossen wird (§ 1229 BGB). Flaschenpfand. - 3) Abzahlungskauf.
Weitere Begriffe : Unterbehörden | Europarat | Fortgesetzte Handlung |
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