Verfassungsorgane
Die fünf Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland sind im Grundgesetz aufgeführt: der Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht.
Der Bundestag ist das einzige Bundesorgan, das direkt vom Volk gewählt wird, und stellt somit die eigentliche Volksvertretung dar. Der Bundestag verabschiedet Gesetze und wählt den Bundeskanzler, der dann zusammen mit seinen Bundesministern die Regierung bildet, die die Politik leitet und gestaltet. Der Bundesrat hingegen besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Bundesländer, d. h., seine Mitglieder werden nicht gewählt, sondern von den jeweiligen Länderregierungen entsandt. Durch den Bundesrat wirken die Länder hei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, er steht über den Parteien und ist zur Neutralität verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören die Vertretung des Staates nach außen sowie die Ausfertigung, d. h. Unterzeichnung, der beschlossenen Gesetze.
Das Bundesverfassungsgericht schließlich, dessen Mitglieder je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden, ist der oberste Hüter der Verfassung. Es entscheidet in Streitfragen, die das Grundgesetz betreffen. Hierzu gehören die Verfassungsbeschwerde, die Normenkontrolle — Überprüfung eines Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit — sowie Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Organen.
Die obersten Verfassungsorgane
Bundestag
Volksvertretung, die den Bundeskanzler wählt und Gesetze verabschiedet
Bundesrat
Besteht aus Mitgliedern der Länderregierungen und wirkt bei der Gesetzgebung des Bundes mit
Bundespräsident
Staatsoberhaupt, das die Bundesrepublik nach außen vertritt
Bundesregierung
Setzt sich zusammen aus dem Bundeskanzler sowie den Bundesministern und leitet und gestaltet die Politik der Bundesrepublik
Bundesverfassungsgericht
"Hüter der Verfassung"; entscheidet in Fragen, die die Verfassung betreffen
Siehe auch Bundesregierung, Bundestag, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde
die in der Verfassung vorgesehenen obersten Staatsorgane. Das Grundgesetz kennt folgende Verfassungsorgane: den Bundestag, den Bundesrat, den Gemeinsamen Ausschuss als Notparlament (Art. 53 a, 115 e GG), den Bundespräsidenten und die ihn wählende Bundesversammlung, die Bundesregierung und den Bundeskanzler sowie das Bundesverfassungsgericht.
nennt man bestimmte in der Verfassung vorgesehene oberste Staatsorgane. Nach dem GG gehören hierzu Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundesversammlung, Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht.
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