Verfassungswidrigkeit von Gesetzenliegt vor, wenn ein Gesetz Verfassungsnormen widerspricht. Folge: Nichtigkeit; die V.v.G. kann von den Verfassungsgerichten im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle festgestellt werden; verfassungskonforme Auslegung. Denkbar ist auch die V. von Verfassungsnormen, und zwar dann, wenn die Verfassungsnorm überpositivem Recht (Naturrecht) widerspricht.
Weitere Begriffe : Kreditwechsel | Biometrische Merkmale | Lehre von der negativen Typenkorrektur |
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