VerfolgtentestamentIst der Erblasser ein Verfolgter im Sinne des Rückerstattungsrechts, so ist auch seine formlose, mündliche letztwillige Verfügung wirksam, wenn er sich aus Gründen der Verfolgung in unmittelbarer Todesgefahr befand oder wähnte und dieser Zustand ihn zur Verfügung veranlasste, da die Einhaltung der gesetzlichen Form (Testament) unmöglich oder unzumutbar war. Das V. wurde mit Ablauf des 30.9.1945 wirkungslos, wenn der Erblasser danach noch formgerecht letztwillig verfügen konnte.
Weitere Begriffe : Nordrhein-Westfalen | böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht | Zwang zum Vertragsschluss |
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