Verfügung einstweilige (§§ 935 ff. ZPO) ist ein summarisches Erkenntnisverfahren, das entweder der Sicherung eines Individualanspruchs, der nicht auf Geld gerichtet ist, dient (Sicherungsverfügung, § 935 ZPO) oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses {Regelungsverfügung, § 940 ZPO). Bei der e. V. ist der Streitgegenstand gerade nicht auf die Befriedigung des Gläubigers, sondern nur auf dessen Sicherung gerichtet. Ausnahmsweise kann die e.V. jedoch zu einer vorweggenommenen Befriedigung des Antragsstellers führen, wenn eine gesteigerte Dringlichkeit besteht (Leistungsverfügung, § 940 ZPO analog) und nachträglicher Rechtsschutz nicht sinnvoll, weil zu spät, und ein Abwarten für den Antragsteller unzumutbar wäre.
Weitere Begriffe : Gefahr im Verzug | Grundstück | Grundstücksverkehr |
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