Verfügbarkeit
Im Sozialrecht :
Arbeitslosengeld
Tatbestandsmerkmal der Beschäftigungssuche eines Arbeitslosen gern. §§ 119, 120 SGB III. Verfügbar ist, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, § 119 Abs. 1 Nr.3 SGB III. Die Verfügbarkeit ist Teil der Beschäftigungssuche und damit Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 118 SGB III. Im Einzelnen bedeutet Verfügbarkeit, dass der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist, § 119 Abs. 5 SGB III. Entscheidend ist, dass der Arbeitslose durch nichts gehindert wird, unverzüglich das Arbeitsamt oder einen potenziellen Arbeitgeber aufzusuchen, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen oder sonstigen Vorschlägen oder Mitteilungen des Arbeitsamtes Folge zu leisten. Für die unverzügliche Beschäftigungsaufnahme ergibt sich demnach eine objektive Seite, nämlich die Aufnahme von Beschäftigungen, die der Arbeitslose ausüben kann und darf. Objektive Hinderungsgründe sind dabei insb. die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. In subjektiver Hinsicht erfordert die Verfügbarkeit den Willen und die Bereitschaft zur Aufnahme der objektiv möglichen und zumutbaren Beschäftigung.
Zu den Sonderfällen der Verfügbarkeit zählt nach § 120 Abs. 2 SGB III u. a. das Studium an einer Hochschule. In dem Fall wird vermutet, dass ein Student nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann. Allerdings kann die gesetzliche Vermutung widerlegt und damit Beschäftigungssuche i. S. v. Arbeitslosigkeit angenommen werden, wenn ein Student tatsächlich nachweisen kann, dass sein Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen mit den jeweiligen fachlichen Anforderungen zulässt, § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III.
ist eine Voraussetzung der Arbeitslosigkeit i. S. d. § 119 I SGB III und damit Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III.
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