Verjährungshemmung

(in Zivilsachen). Solange eine Leistung gestundet (Stundung) oder der Verpflichtete aus anderem Grund vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, ist die Verjährung gehemmt. Das gleiche gilt: bei Verhinderung an der Rechtsverfolgung durch Stillstand der Rechtspflege oder durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist; bei bestimmten Ansprüchen zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und minderjährigen Kindern; zwischen Vormund und Mündel. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das bedeutet zeitweiliges Ruhen und anschliessendes Weiterlaufen der Frist (§§ 202 ff. BGB). auch Strafverfolgungsverjährung; Verfolgungsverjährung.

Verjährung (6).




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