Strafverfolgungsverjährung
schliesst die Strafverfolgung einer Straftat aus (§ 66 Abs. 1 StGB). Die Strafverfolgung von Verbrechen des Völkermordes verjährt nicht (§ 66 Abs. 2 StGB). Im übrigen gelten folgende Verfolgungsverjährungsfristen (§ 67 StGB): 1) Bei Verbrechen a) 30 Jahre, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, b) 20 Jahre, wenn sie im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe über 10 Jahre bedroht sind, c) 10 Jahre, wenn sie mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht sind. - 2) Bei Vergehen beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe über 3 Mon. liegt, sonst 3 Jahre.
3) Bei Übertretungen beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate. - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Handlung begangen ist. Die Str. wird durch jede richterliche Handlung, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen; nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (§ 68 StGB). Die Verfolgungsverjährung ruht während der Zeit, in der aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen od. fortgesetzt werden kann, z.B. bei Immunität von Abgeordneten (§ 69 StGB). - Verjährung der Ordnungswidrigkeiten, Verfolgungsverjährung. * a. Strafvollstreckungsverjährung.
Verzicht des Staates auf Ahndung und Anordnung von Maßnahmen wegen Straftaten, die so lange zurückliegen, dass kein Strafbedürfnis mehr besteht oder ein Strafverfahren wegen Verlusts und Entwertung von Beweismitteln unmöglich erscheint. Der Eintritt der Verjährung begründet deshalb ein Prozess- oder Verfahrenshindernis. Gesetzlich geregelt ist die Verfolgungsverjährung in den §§ 78-78c StGB.
Länge der Verjährungsfrist,§78 StGB:
— Die Verbrechen des Mordes (§ 211 StGB) und die des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) sind unverjährbar, § 78 Abs. 2 StGB und § 5 VStGB.
— Für Straftaten, die durch Presseveröffentlichungen begangen worden sind, z.B. §§ 131,185 ff. StGB, sog. Presseinhaltsdelikte, gelten nach den meisten Landespressegesetzen verkürzte Verjährungsfristen von sechs Monaten bis zu einem Jahr.
— Eine Sonderregel für die Verfolgungs- und Strafvollstreckungsverjährung bei Straftaten im Bereich der neuen Bundesländer enthält Art. 315 a Abs. 2 EGStGB.
— Bei allen anderen Straftaten richtet sich die Verjährung nach dem abstrakt angedrohten Höchstmaß (also anders als bei der Einteilung in Verbrechen und Vergehen gemäß § 12 StGB!) der jeweils angedrohten Strafe, § 78 Abs. 4 StGB i. V m. dem Fristenkatalog des Abs. 3.
Verjährungsbeginn ist gemäß § 78 a StGB der einzurechnende Tag der Beendigung der Tat.
Verschiebung des Verjährungseintritts durch Ruhen oder Unterbrechung der Verjährung: „Ruhen” bedeutet, dass das Weiterlaufen der Verjährungsfrist so lange gehemmt ist, bis eines der in § 78 b StGB genannten Ereignisse eingetreten ist. Danach läuft die Verjährung weiter.
Vgl. insbesondere § 78 b Abs. 1 Nr.1 StGB, wonach für Sexualdelikte an Minderjährigen nach den §§ 176 bis 179 StGB das Ruhen der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Opfers angeordnet wird.
Im Unterschied zum Ruhen beginnt die Frist bei einer Unterbrechung von neuem zu laufen, und zwar mit dem Beginn des Tages der Unterbrechung. § 78 c StGB führt die Unterbrechungsfälle auf.
Der häufigste ist die Anordnung der Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens oder einer Beschuldigtenvernehmung.
Trotz Unterbrechung tritt spätestens mit Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist oder — wenn die Frist kürzer als drei Jahre ist — mit Ablauf von drei Jahren die Verjährung ein, § 78 c Abs. 3 S.2 StGB, sog. absolute Verjährungsfrist.
Bei unklarer Beweislage hinsichtlich einzelner Tatsachenfragen, die für die Verjährung erheblich sein können, wie z.B. der genaue Tatzeitpunkt, gilt der Grundsatz in dubio pro reo.
1.
Die Strafverfolgung wird - ebenso wie die Strafvollstreckung - nach § 78 StGB durch Verjährung ausgeschlossen, ausgenommen bei Mord (Tötung, 1, § 78 II StGB) und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 5 VStGB). Mit der S. erlischt auch die Befugnis, wegen der Tat Maßregeln der Besserung und Sicherung anzuordnen.
2.
Die Verjährung der Verfolgung tritt bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, nach 30 Jahren, bei den im Höchstbetrage mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedrohten Taten nach 20 Jahren ein; sind im Höchstmaß mehr als 5 bis 10 bzw. mehr als 1 bis 5 Jahre angedroht, betragen die Fristen 10 bzw. 5, bei den übrigen Straftaten 3 Jahre. Nach manchen Nebengesetzen gelten andere Fristen, z. B. für Pressedelikte und Ordnungswidrigkeiten; bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist 3 Mon., nach Erlass des Bußgeldbescheides oder Erhebung der öffentlichen Klage 6 Mon. Da die St. nach h. M. prozessualen Charakter hat, können die Fristen deshalb auch rückwirkend verlängert werden (so BVerfG NJW 1969, 1059).
3.
Die St. beginnt mit dem Tage, an dem die Handlung begangen, d. h. vollendet ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgs; dieser ist jedoch maßgebend, wenn der Erfolg zum Tatbestand gehört, z. B. bei der fahrlässigen Körperverletzung. Der Tattag wird in die Frist eingerechnet; diese endet also an dem kalendermäßig vorhergehenden Tag. Bei Dauer- oder Zustandsdelikten mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, beim Unterlassungsdelikt mit dem Wegfall der Pflicht zum Handeln.
4.
Welche Frist maßgebend ist, richtet sich nach der angedrohten Strafe (nicht nach der im Einzelfall verwirkten); doch bleiben Strafschärfungen oder -milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle, Versuch, Beihilfe usw. außer Betracht.
5.
Eine Unterbrechung der St. mit der Folge, dass eine neue Frist zu laufen beginnt, tritt bei bestimmten wegen der Tat gegen den Täter gerichteten Handlungen ein (§ 78 c StGB), insbes. Vernehmung des Beschuldigten oder Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, richterlicher Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung, Haftbefehl, Erhebung der öffentlichen Klage, Strafbefehl sowie bei gewissen vorläufigen richterlichen Einstellungsbeschlüssen. Auch in diesen Fällen tritt aber Verjährung ein, wenn die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist. Die S. ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei bestimmten Sexualstraftaten, z. B. nach §§ 176-179 StGB, und Körperverletzungsdelikten, insbes. Genitalverstümmelung, oder solange auf Grund gesetzlicher Vorschrift (also nicht wegen tatsächlicher Hindernisse!) die Verfolgung nicht möglich ist, so z. B. wegen Immunität des Beschuldigten (hierzu vgl. § 78 b II StGB). Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf, der nicht EU-Mitglied ist, ruht die S. während des Auslieferungsverfahrens (§ 78 b V StGB). Dagegen hindert das Fehlen eines Strafantrags den Lauf der Frist nicht.
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