Verletzung des Geschäftsgeheimnisses Der Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (Geheimnis) ist nach § 17 UWG mit Strafe bedroht. Der Angestellte, Arbeiter oder Lehrling des betroffenen Geschäftsbetriebs muss hierbei zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in Schädigungsabsicht handeln. Pönalisiert sind auch die unbefugte Verwertung oder Mitteilungen von Vorlagen, technischen Zeichnungen o. Ä. (§18 UWG) und vorbereitende
Weitere Begriffe : Auflassungsvormerkung | Gemeindewege (-straßen) | Vollstreckung, unzulässige |
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