Geheimhaltungspflicht
Arbeitsverträge enthalten häufig eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Unternehmen und auch nach dem Ausscheiden Betriebsgeheimnisse für sich behalten muss und nicht verwerten darf. Dabei kommen zwei unterschiedliche Auflagen zum Tragen: zum einen Geheimhaltungspflichten und zum andern vertragliche Wettbewerbsverbote.
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer seine Kenntnisse über interne Unternehmensvorgänge aufgrund einer nebenvertraglichen Treuepflicht für sich behalten. Verlässt er die Firma, existieren grundsätzlich nachvertragliche Treuepflichten. Danach ist er verpflichtet Verschwiegenheit zu bewahren, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vermerkt ist.
Unter Betriebsgeheimnissen versteht man alle Umstände,
* die sich aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben,
* die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind,
* die der Arbeitgeber wegen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim halten möchte.
Siehe auch Arbeitsvertrag, Wettbewerbsverbot
Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Bankgeheimnis, Wahlgeheimnis, Briefgeheimnis, Staatsgeheimnis.
Im Sozialrecht:
Sozialdatenschutz
Im Arbeitsrecht:
Treuepflicht.
Berufsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Geheimnisverrat; s. a. Aktenvorlage.
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