Vermögensverwaltung

umfasst die Tätigkeit zur Erhaltung, Verwertung und Vermehrung eines Vermögens, ferner i.d.R. das Recht und die Pflicht zur Prozessführung bezüglich des Vermögens. Zur V. sind verpflichtet z. B. die Eltern bezüglich des Kindesvermögens (Vermögenssorge) und der Vormund (Vormundschaft) bezüglich des Vermögens seines Mündels. Bei Gütergemeinschaft können die Eheleute die V. vertraglich einem von ihnen überlassen.

Vermögens sorge Lit.: Balzer, P, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, 1999




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