Kindesvermögen Da die Kindesbetreuung mit der Geburt des Kindes anfängt und damit auch die Vermögensverwaltung der Eltern für das Vermögen des Kindes, wird sich das in den meisten Fällen nicht sonderlich dramatisch darstellen. Kinder sind selbst nicht in der Lage, von sich aus Vermögen zu erwerben, es sei denn, ein solches wird ihnen schon in die Wiege gelegt oder im Kindesalter vererbt. Schenkt allerdings der Opa seinem Enkel ein Vermögen über 10.000,00 EUR und überlässt er gleichwohl die Verwaltung dieses Vermögens den Eltern, dann müssen diese ein Vermögensverzeichnis anfertigen, damit gewährleistet wird, dass das Vermögen auch dann noch vorhanden ist, wenn das Kind aufgrund Volljährigkeit die Vermögensverwaltung selbst übernehmen kann. Die Eltern können auch aus diesem Vermögen heraus nicht anderen oder sich selbst grossartige Schenkungen gewähren, sie müssen das Geld besonders wirtschaftlich anlegen und für eine ganze Reihe von Rechtsgeschäften, die das Vermögen der Kinder betreffen, müssen sie sich erst die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts besorgen. Insbesondere können die Eltern ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Erbschaft nicht einfach ausschlagen, Miet- oder Pachtverträge zu Lasten des Kindesvermögens oder des Kindes eingehen, ihm Schulden oder Bürgschaften aufbürden oder Grundstücke aus dem Kindesvermögen verkaufen. Zugunsten des Kindesvermögens und dessen Erhalt sind also durchaus gewichtige Einschränkungen zu Lasten der Eltern getroffen worden. Haben sie sich nicht ordentlich um das Vermögen gekümmert, können sie sogar haftbar sein. Sie können allerdings auch, soweit sie selbst Aufwendungen erbracht haben, diese aus dem Kindesvermögen sich erstatten lassen.
Weitere Begriffe : Publikumsgesellschaft | Heiratsvermittler | Vergehen |
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