Anstellungsbetrug

ist Betrug nach § 263 StGB;
A. ist anzunehmen, wenn Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Tatsachen verschweigt od. vorspiegelt, nur durch Irrtumserregung beim Arbeitgeber oder Dienstherrn die Arbeitsstelle erschleicht u. dadurch bei diesem Vermögensschaden od.-gefährdung eintritt; letzteres stets bejaht, wenn entsprechende Vorbildung bei Beamten fehlt (BGH in Neue Juristische Wochenschrift 54, 890), im privaten Bereich dann, wenn Höhe der Bezüge entsprechende Vorbildung voraussetzt od. durch Verschweigen wesentlicher Umstände eine bes. Vertrauensstelle erlangt wurde.

ist der durch Täuschung im Zuge einer Anstellung mögliche Unterfall des Betrugs (§ 263 StGB). Für die Frage der Vermögensschädigung sind die Werte der vom Dienstberechtigten übernommenen Vergütungspflicht und der vom Verpflichteten zugesagten Dienste maßgebend. Bleibt der vertragliche Anspruch auf die Leistung des Täuschenden (z.B. eines ungenügend qualifizierten Universitätsassistenten, einer leistungsunfähigen Vertragsbediensteten) in seinem Wert hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (z.B. Universität) zurück, liegt eine Vermögensschädigung vor. Bei einer Beamtenstellung ist trotz ausreichender Leistung und tadelloser Führung ein Vermögensschaden zu bejahen, wenn der Täter die laufbahnrechtlich erforderliche Vorbildung nicht hat oder sich persönlich als der Stellung unwürdig erweist (z.B. ein Universitätsassistent durch privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit als Verleger im öffentlich-rechtlichen Krankgeschriebenen- zustand). Lit.: Prootzen, P, Der Vermögensschaden beim sog. Anstellungsbetrug, 2000

Sonderfall des Betruges gemäß § 263 StGB: Der Täter erschleicht unter Vortäuschen persönlicher Eigenschaften eine Anstellung und erhält für seine getätigten Dienste Vergütungen, die den Wert der geleisteten Arbeit übersteigen. Hierbei ist aber zu unterscheiden: Bei privatrechtlichen Anstellungen liegt kein Betrug vor, wenn der Täter mit seiner Arbeit den üblichen Anforderungen gerecht wird. Dann erhält der Arbeitgeber für sein Entgelt wirtschaftlich hinreichenden Ausgleich. Sind dagegen zur Ausübung bestimmte fachliche Qualifikationen/ Prüfungen/Nachweise zu erbringen, die der Täter nicht besitzt, ist diese spezielle Ausbildung mit vergütungsbildend. Ein Betrugsschaden liegt dann unabhängig von der tatsächlichen Leistung vor. Ferner wird auch dann ein Vermögensnachteil bejaht, wenn eine besondere Vertrauenswürdigkeit/Zuverlässigkeit Einstellungsvoraussetzung ist, die der Täter nicht hat.
Bei dem Erschleichen einer Beamtenstellung ist ein Vermögensnachteil bereits anzunehmen, wenn dem Täter die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen fehlen; denn die beamtenrechtliche Besoldung als Alimentation erfolgt unabhängig von erfüllten Diensten; verschweigt der Täter Umstände, die ihn persönlich als ungeeignet oder unzuverlässig im öffentlichen Dienst erscheinen lassen, erleidet die Anstellungsbehörde schon deswegen einen nicht kompensierbaren Nachteil. Der Anstellungsbetrug ist Eingehungsbetrug und schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages vollendet. Die Rspr. bejaht in diesem Zeitpunkt sogar die Beendigung, sodass auch die Strafverfolgungsverjährung mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt.

ist das Erschleichen einer Stellung durch Täuschung des Arbeitgebers (Dienstherrn); Betrug, Ernennung der Beamten.




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