Vermögensverfügung

(§ 263 StGB) ist im Straf- recht das Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt (z. B. Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruchs). Die V. ist ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Sie muss auf dem Irrtum des Getäuschten beruhen. Im Privatrecht (§ 1365 BGB) ist V. eine Verfügung eines Menschen über sein Vermögen im Ganzen. Dazu kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten. Lit.: Joecks, W., Zur Vermögens Verfügung beim Betrug, 1982; Jänicke, H., Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung, 2001

Betrug, Erpressung.




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