Verschollenheit
ernstliche Zweifel am Fortleben einer Person, deren Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann in einem Aufgebotsverfahren nach bestimmten Fristen (meist nach 10 Jahren seit der letzten Nachricht, in Sonderfällen wie Krieg, Schiffsuntergang, Flugzeugabsturz schon früher) für tot erklärt werden. Die Todeserklärung begründet eine - widerlegbare - Todesvermutung.
Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. § 1 VerschollenheitsG, Todeszeitfeststeilung. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, § 2 VerschG. Solange der Verschollene nicht für tot erklärt worden ist, wird vermutet (Vermutung), dass er bis zum in der Todeserklärung festgesetzten Zeitpunkt weiterlebt oder gelebt hat (Lebensvermutung). Todesvermutung. Die Todeserklärung ist bei der allgemeinen V. frühestens nach Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Nachricht zulässig, bei zu jener Zeit 75jährigen nach 5 Jahren. Besonderes gilt für die a) Kriegs V. . Wer während eines Krieges oder kriegsähnlichen Unternehmens im Gefahrenbereich vermisst und seitdem verschollen ist, kann nach einem Jahr seit Ende der Kämpfe für tot erklärt werden. Für die im letzten Krieg Vermissten gelten bes. Vorschriften. b) See V.: Wer bei Fahrt auf See, insbes. infolge Untergang des Schiffes, verschollen ist, kann nach 6 Monaten für tot erklärt werden. Bei V. auf Binnengewässern gilt Pos. d). c) LuftV.: Wer bei einem Fluge, insbes. infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs verschollen ist, kann nach 3 Monaten für tot erklärt werden. d) GefahrV.: Wer sonst in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann nach einem Jahr seit Beendigung der Lebensgefahr für tot erklärt werden (Bsp.: Eisenbahn-oder Grubenunglück, gefahrvolle Bergsteigetour). §§ 3 ff. VerschG.
Todeserklärung.
Im Sozialrecht:
In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile, die verschollen sind, als verstorben, wenn die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind (§ 49 SGB VI). Ggf. müssen die Angehörigen eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass ihnen keine weiteren Nachrichten über den Verschollenen vorliegen.
(§§ 1 ff. VerschG) ist das Fehlen von Nachrichten über das Leben oder Versterben eines Menschen, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist und an dessen Fortleben nach den Umständen ernstliche Zweifel bestehen. Ein Verschollener kann durch Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Die Todeserklärung begründet eine Todesvermutung. Lit.: Nolte, /., Die Regelung der internationalrechtlichen Fragen im Verschollenheitsrecht, 1971
Todeserklärung.
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