Versicherungsnachweishefte
Im Arbeitsrecht :
. Aufgrund der 2. DEVO v. 29. 5. 1980 (BGBl. I 593), zul. geänd. 10. 12. 1991 (BGBl. I 2188) ist ein Sozialversicherungs-Nachweis-Heft (SVN) eingeführt worden. Es besteht aus dem Deckblatt des SVN mit Ausweis über die Versicherungsnummer in der SozVers., dem Versicherungsnachweis des SVN-Heftes (Anmeldung u. Abmeldung/Jahresmeldung). Die Grundfarbe des Versicherungsnachweises ist weiss. Nach Zustellung des SVN hat der AN seinen Versicherungsausweis herauszunehmen u. nur das übrige Heft seinem AG auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, es wie die bisherigen Arbeitspapiere aufzubewahren. Der AG kann die Bescheinigung für den Rentenversicherungsträger, An- und Abmeldung bei den Krankenkassen u. dem Arbeitsamt nur noch mit den Vordrucken aus dem SVN erstellen. Die Ausfüllung hat mit Schreibmaschine zu erfolgen. Die Krankenkassen prüfen die Ausfüllung vor ihrer Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger auf Vollständigkeit u. Lesbarkeit. Bei Kleinbetrieben werden die Krankenkassen die Ausfüllung u. U. selbst übernehmen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der AG das V. herauszugeben (Arbeitspapiere). Verlorene, unbrauchbare o. zerstörte V.-K. ersetzt die Ausgabestelle (§ 1413 RVO). Bei unrichtigen Eintragungen soll auch vor den Arbeitsgerichten auf Feststellung geklagt werden. Arbeitspapiere.
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