Versicherungsunterlagen, Verlust von

Durch VO v. 3. 3. 1960 a. F. (BGBl. I 137) m. spät. Änd. ist die Feststellung von Leistungen aus der sozialen Rentenversicherung geregelt, wenn Versicherungsunterlagen verloren gegangen, zerstört, unbrauchbar geworden oder nicht erreichbar sind, ferner die Wiederherstellung solcher Unterlagen. Für die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen genügt Glaubhaftmachung.




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