Vertikal-GVO

Die V. (VO [EU] Nr. 33/2010, ABl. EU L 102/1) stellt als Nachfolgerin der VO (EG) 2790/1999 (ABl. EU L 336/21, m. Änd.) Vertikalvereinbarungen im Wege der Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Kartellrecht frei. Nicht freistellungsfähig sind bestimmte Klauseln zu Wettbewerbsverboten sowie Vertikalvereinbarungen mit Schwarzen Klauseln wie die Festsetzung von Wiederverkaufspreisen durch Lieferanten (Preisbindungen) oder bestimmte Beschränkungen bei selektiven Vertriebssystemen. Die Freistellung gilt nur, soweit die Anteile der Vertragsparteien an dem Markt, auf dem sie sich gegenüberstehen, jeweils 30% nicht überschreiten. Die Europäische Kommission hat zur Auslegung der V. ergänzende Leitlinien aufgestellt (ABl. EU 2010 C 130/1). Für den Vertrieb von neuen Kfz gilt bis zum 31. 5. 2013 die Kfz-Handels-GVO.




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