Vertragsübernahme (Assignment)Im Einverständnis aller Beteiligten kann durch Rechtsgeschäft (nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 10 BGB) die gesamte Rechtsstellung des Gläubigers oder des Schuldners aus einem Schuldverhältnis auf einen Dritten übertragen werden. Der Erwerber tritt hier in vollem Umfang in das bisherige Rechtsverhältnis ein, während bei der Abtretung der Forderung und bei der Schuldübernahme nur die aus dem Schuldverhältnis entstandene Forderung berührt wird. Übernimmt der Dritte nicht die Rechtsstellung eines Vertragspartners, sondern tritt er nur als weiterer Partner in ein bestehendes Rechtsverhältnis - z. B. in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - ein, so spricht man von Vertragsbeitritt (Schuldmitübernahme). Verschiedentlich ist auch eine V. kraft Gesetzes vorgesehen, z. B. beim Erwerb eines vermieteten Wohnraums (Wohnraummietvertrag, 4 b).
Weitere Begriffe : Buchführungspflichten, abgeleitete | Wohnung, selbst genutzte, im eigenen Haus | Hochgerichtsbarkeit |
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