Vertragsübernahme
ist nur in Einzelfällen gesetzlich geregelt, wie etwa bei §§ 571, 581 II BGB, beim Betriebsübergang nach § 613a BGB oder im Falle des §1251 BGB.
Man versteht darunter die Übertragung eines Schuldverhältnisses im ganzen, im Unterschied zur Abtretung einzelner Forderungen gem. §§ 398 ff. BGB und der Übernahme einzelner Schulden gem. §§ 414 ff. BGB. Als Rechtsfolge der V. wird ein Dritter neue Partei des gesamten Schuldverhältnisses, ihm stehen damit alle Einwendungen sowie Gestaltungsrechte aus dem Schuldverhältnis zu. Wegen einer Analogie zu den §§571,581 II, 613a, 1251 BGB und des Grundsatzes der Privatautonomie muß aber die Übertragung eines ganzen Schuldverhältnisses in einem einheitlichen Rechtsgeschäft zulässig sein. Strittig sind allerdings die Voraussetzungen der V. Auf jeden Fall möglich ist jedoch ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei unter Zustimmung der Verbleibenden. Ein solcher Übernahmevertrag bedarf dann aber der Form des übernommenen Vertrages, so z.B. bei einem Grundstückskauf der des § 313 S.1 BGB.
bedeutet die Übertragung eines ganzen Schuldverhältnisses derart, dass der Übernehmende in jeder Hinsicht an die Stelle des Übertragenden (ursprünglichen Vertragspartners) tritt. Sie hat grosse praktische Bedeutung insbes. bei der Übertragung eines Unternehmens: denn der Übernehmer soll nicht nur einzelne Sachen und Rechte erwerben, sondern z.B. auch die Miet- und Arbeitsverträge fortsetzen können, ohne jeden dieser einzelnen Verträge für seinen Teil erneuern zu müssen. Die V. ist zulässig, jedoch nur, wenn sie in bezug auf die einzelnen Vertragsverhältnisse von allen drei Beteiligten gemeinsam vorgenommen wird. Schuldübernahme, Abtretung.
ist die Übertragung (bzw. Übernahme) der Stellung als Partei eines Schuldverhältnisses auf (bzw. durch) eine dritte Person. Die V. ist gesetzlich nicht allgemein geregelt und wird entweder als dreiseitiger Vertrag oder als Vertrag zweier Beteiligter mit Zustimmung des Dritten oder als Verbindung von Forderungsabtretung und Schuldübernahme konstruiert. Von Gesetzes wegen geht die Stellung als Vertragspartei über z. B. nach den §§ 563, 564, 566, 613 a, 1251 BGB. Lit.: Nörr, K. u.a., Sukzessionen, 2. A. 1999; Emmerich, V., Die Anfechtung der Vertragsübernahme, JuS 1998, 495; Waclawik, A., Der Eintritt des Erwerbers, 2003
Übergang des gesamten Schuldverhältnisses (i. w. S.) auf eine anstelle einer der bisherigen Parteien eintretende Person durch Rechtsgeschäft. Erforderlich ist entweder eine dreiseitige Vereinbarung zwischen den bisherigen Parteien und dem Eintretenden oder (analog §415 Abs. 1 BGB, Schuldübernahme, befreiende) eine Vereinbarung zwischen Ausscheidendem und Eintretendem, die durch die andere Partei des Schuldverhältnisses genehmigt wird. Die Vertragsübernahme ist nicht gesetzlich geregelt,
im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit aber ohne weiteres zulässig.
Kraft Gesetzes geht ein Schuldverhältnis über in den Fällen der §§ 563 Abs. 1, 566 Abs. 1, 613a Abs. 1 BGB, § 95 Abs. I VVG, § 899 Abs. 1 HGB.
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