Vertrauensarzt der bei den Landesversicherungsanstalten zur Nachprüfung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und der Verordnung der Versicherungsleistungen durch die Kassenärzte bestellte Arzt. Als Gemeinschaftsaufgabe im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung wird der V. auch für die Ersatzkassen (Krankenkasse) der Angestellten und Arbeiter tätig. Bei Arbeits- und Versorgungsämtern besteht dagegen ein eigener ärztlicher Dienst mit Vertragsärzten, ebenso bei Privatversicherungsgesellschaften. Der V. hat als Beamter oder Angestellter keinen Einfluss auf die kassenärztliche Behandlung und steht auch in keinem Vertragsverhältnis zu den einzelnen Kassen. - Er ist nicht weisungsgebunden und erstattet Gutachten nach pflichtgemässem Ermessen und ärztlicher Überzeugung.
Weitere Begriffe : Fernmeldewesen | Bundeswehrdisziplinaranwalt | Aussertarifliche Angestellte |
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