VertrauensschutztatbestandDie Vorschrift des § 176 AO ordnet unter bestimmten Voraussetzungen an, dass einmal ergangene Steuerfestsetzungen auch dann nicht nachträglich zuungunsten von Steuerpflichtigen geändert werden, wenn an sich die Voraussetzungen einer der Korrekturvorschriften der Abgabenordnung erfüllt sind. Innerhalb der Grenzen der Vorschrift wird das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts geschützt. Die Bestimmung nennt eine Reihe von Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich nicht zulasten des Steuerpflichtigen auswirken dürfen. Dazu zählt insbesondere die Änderung einer dem ursprünglichen Steuerbescheid zugrunde liegenden Rechtsauslegung durch ein oberstes Bundesgericht. Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich nach h. M. auf alle Fälle der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden oder gleichstehender sonstiger Verwaltungsakte, also auch auf die nach §164 AO vorgenommene Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides.
Weitere Begriffe : Undank | Übermittlungsbote | Mehrstaater |
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