Vertreter, gesetzlicher ist der V., dessen Vollmacht i. Gegensatz zum gewillkürten V. nicht auf -Vollmacht, sondern auf Rechtssatz beruht, z.B.: Eltern hinsichtlich der Kinder, Vormund hinsichtlich des Mündels, Geschäftsführer hinsichtlich einer GmbH; keine gesetzlichen V. sind die Träger eines öffentlichen Amtes kraft Gesetzes wie der Testamentsvollstrecker oder der Konkursverwalter (Konkurs).
Weitere Begriffe : Missbrauch geschützter Daten | Afrika | Meldeversäumnis |
MMnews
|