Vertriebener

deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in den früheren deutschen Ostgebieten oder außerhalb des Deutschen Reiches (nach dem Stand vom 31.12.1937) im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges infolge Vertreibung, insbes. durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat sowie eine ihm gleichgestellte Person. Die Eingliederung V. wird gesetzlich durch besondere Maßnahmen gefördert.

ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder Volksdeutscher in den Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie oder ausserhalb der Grenzen des Deutschen Reiches am 31.12.1937 seinen Wohnsitz hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges, insbes. infolge Ausweisung oder Flucht, verloren hat, sowie sein nichtdeutscher Ehegatte. Gleichgestellt sind insbes. Aussiedler, Umsiedler und Deutsche, die diese Gebiete schon nach dem 30. Jan. 1933 wegen des Nationalsozialismus verlassen haben (§ 1 Bundesvertriebenengesetz). Zur Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge sind neben dem Lastenausgleich zahlreiche Massnahmen nach dem Bundesvertriebenengesetz vorgesehen. Zur Staatsangehörigkeit der Vertriebenen Deutscher, Statusdeutscher, Volksdeutscher.

ist der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige, der seinen Wohnsitz in den frühem deutschen Ostgebieten oder außerhalb des Deutschen Reichs im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren hat (sowie der ihm gleichgestellte Mensch). Lit.: Schenckendorff, M. v. u. a., Vertriebenenrecht und Flüchtlingsrecht (Lbl.), 1998; Sandvoß, T., Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler (Lbl.), 1998; Nawratil, H., Schwarzbuch der Vertreibung, 12. A. 2005; Urban, T., Der Verlust, 2004




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