Vollmachtsindossamentist ein Indossament, aus dem sich durch Zusätze wie "zum Inkasso", "in Prokura" oder "Wert zur Einziehung" ergibt, dass der Genannte nur bevollmächtigt sein soll (also keine Übertragung der Rechte auf ihn). Der Bevollmächtigte kann die Rechte aus dem Wechsel bzw. Scheck geltend machen, ihn jedoch nicht durch Indossament weiter übertragen, Art. 18 WechselG, § 23 ScheckG, Pfandindossament.
Weitere Begriffe : Mietrichtsatz | Berichtspflicht | Notleidendes Papier |
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