Vollstreckbare Ausfertigung die Zwangsvollstreckung wird aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung (Abschrift, Abdruck oder Photokopie) des Vollstreckungstitels durchgeführt; die v. A. wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des 1. Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt, § 725 ZPO.
Weitere Begriffe : Gemeindehoheiten | Verkündungstermin | Missverständnis |
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