Vollstreckbare Urkunde

ist eine Urkunde mit behördlich angefügter Vollstreckungsklausel, die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildet; aus ihr ergibt sich Art und Umfang der Vollstreckung; z. B. vom Notar aufgenommene Zahlungsverpflichtung; die v. U. ist ein Vollstreckungstitel; Unterwerfungsklausel.

Urkunde, vollstreckbare

ist ein Vollstreckungstitel, der von einem Gericht oder einem Notar aufgenommen und ausgefertigt wird. In eine v. U. können nur Ansprüche aufgenommen werden, die einer Regelung durch Prozessvergleich zugänglich sind, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen. Der Schuldner muss sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 794 I Nr. 5 ZPO).




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