VollstreckungshaftbefehlHaftbefehl, der gemäß § 457 StPO von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) erlassen wird, wenn der rechtskräftig Verurteilte seine Strafe nicht antritt oder flüchtig ist. Zuständig ist gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 RPflG der Rechtspfleger. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 104 Abs. 2 S.1 GG, da die hiernach notwendige richterliche Entscheidung bereits im rechtskräftigen Urteil oder Strafbefehl enthalten ist. §§ 112 ff. StPO gelten für den Vollstreckungshaftbefehl nicht. Die Vollziehung erfolgt durch Einlieferung des Verurteilten in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt seitens der Polizei.
Weitere Begriffe : Gütezeichen | mittelbarer Zwang | Gehilfenvorsatz |
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