Freiheitsberaubung

Sie liegt vor, wenn jemand einen anderen «widerrechtlich einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt». Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, bei langer Dauer oder schädlichen Folgen für den Eingesperrten mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (§ 239 StGB). Sonderfälle der Freiheitsberaubung sind die Entführung und die Geiselnahme.

vorsätzliche, widerrechtliche Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit eines Menschen durch Einsperren oder auf andere Weise (z. B. Festbinden, Betäuben, Hypnose u. ä.). Das Opfer muss gehindert sein, einen Raum nach seinem Belieben zu verlassen (z. B. F. auch bei Wegnahme sämtlicher Kleider eines Badegastes), wobei die gewaltsame Behinderung im Gebrauch der Freiheit auch durch Unterlassen erfolgen kann (z. B. Nichtöffnen eines versehentlich abgesperrten Zimmers). Einwilligung (z. B. in eine Autofahrt oder Einschliessung über Mittag in einer Bibliothek) beseitigen die Rechtswidrigkeit; ebenso Ausübung des Erziehungsrechts der Eltern oder vorläufige Festnahme. F. wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet; dauert sie über eine Woche oder ist eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so erfolgt höhere Bestrafung (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), § 239 StGB. F. kann bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zivilrechtliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben, § 823 BGB (unerlaubte Handlung). F. im Amt ist nach § 341 StGB strafbar (Amtsdelikt).

(§ 239 StGB) ist das widerrechtliche Einsperren oder anderweitige Berauben des Gebrauchs der persönlichen Freiheit eines Menschen (z.B. Wegnahme der Kleidung Badender). Geschützt wird dabei nur die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit. Die F. ist ein Dauerdelikt. Lit.: Orth, T., Rechtsgut und Tatopfer, 1988

(§ 239 StGB) begeht, wer einen Menschen durch Einsperren oder auf andere Art - wenn auch vorübergehend - vorsätzlich und widerrechtlich daran hindert, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen. Einsperren ist das Betätigen äußerer Verschlussvorrichtungen. Auf andere Art kann die F. z. B. durch List, Drohung, Gewalt oder Betäubung begangen werden (Verhaftenlassen durch Täuschung eines Polizisten, Verhindern des Aussteigens durch schnelles Fahren, Wegnahme der Kleider eines Badenden). Die F. ist Unterlassungsdelikt, wenn der Täter sie erst später bemerkt, aber nicht die Befreiung bewirkt. Die Rechtswidrigkeit fehlt bei Einwilligung des Verletzten, kraft Gesetzes z. B. auf Grund des Erziehungsrechts, bei erlaubter Festnahme wegen einer Straftat oder zur Selbsthilfe. S. a. Gewaltschutz. Ein Irrtum des Täters über Tatsachen, die eine F. rechtfertigen, entschuldigt ihn nach § 16 StGB (Polizist nimmt bei Verfolgung eines Flüchtigen den Falschen fest); Irrtum über die Berechtigung zum Freiheitsentzug ist Verbotsirrtum. Fahrlässige F. ist straflos, kann aber Schadensersatzansprüche begründen (§§ 823, 253 BGB). Die F. ist i. d. R. mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden, in erschwerten Fällen (Dauer der F. über eine Woche, Gesundheitsschädigung oder Tod des Opfers) mit höheren Freiheitsstrafen. Über weitere qualifizierte Fälle von F. Menschenraub (dort auch über Geiselnahme).




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