Militärischer Vorgesetzter ist nach § 1 IV SoldatenG, wer Befehlsbefugnis hat. Es besteht also kein allgemeines Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrades. S. im Übrigen die VO über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses v. 4. 6. 1956 (BGBl. I 459) m. Änd. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit u. dgl. begründet werden (§ 6 der VO). Das Bestehen eines V.verhältnisses ist namentlich im Wehrstrafrecht von Bedeutung. Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat (§ 1 V SoldatenG, §§ 18 ff. WehrdisziplinarO).
Weitere Begriffe : Verklammerungsprinzip | Gnadenentscheidungen | Kriechspur |
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