Vorgesetzter

Beamter, der einem anderen Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Zum Begriff des Dienst- V. vgl. Dienstherr. Für militärische V. gelten Sonderregeln.

1) Im Beamtenrecht ist a) der Dienstvorgesetzte (als der organschaftliche Vertreter des Dienstherrn, z.B. des Bundes oder eines Landes) derjenige, der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die das Dienstverhältnis persönlich betreffenden Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (z.B. für Urlaubsgewährung, Ausstellung eines Dienstzeugnisses usw.) Unmittelbarer DienstV. isti.d. R. der Leiter der Behörde (z. B. Vorsteher des Finanzamtes). Die oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherm (z.B. der Finanzminister); b) der (Amts-) Vorgesetzte eines Beamten derjenige, der ihm für seine dienstliche Tätigkeit sachliche Anordnungen erteilen kann (z.B. der Leiter einer Behördenabteilung). § 3 BBG. - 2) Im Wehrdienstrecht ist V., wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Diese Befugnis richtet sich nach der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (BGBl. I 459) und folgt nicht schon allein aus einem bestimmten Dienstgrad, § 1 Soldaten-Gesetz. Weisungsrecht.

ist der Beamte, der einem anderen Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Demgegenüber ist Dienstvorgesetzter, wer für die dienstrechtliche Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten eines Beamten (z. B. Urlaub) dienstlich zuständig ist. Sonderregeln gelten für militärische Vorgesetzte. Lit.: Mahlmann, R., Dilemma Führung, 2003

Beamtenrecht: Wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Im Beamtenrecht wird unterschieden zwischen dem Dienstvorgesetzten und dem Vorgesetzten. Dienstvorgesetzter (gelegentlich auch als Disziplinarvorgesetzter bezeichnet) ist der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständige Amtsinhaber (z. B. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Genehmigung von Dienstreisen, Bewilligung von Urlaub). Vorgesetzter (Amtsvorgesetzter) ist, wer dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit Weisungen erteilen kann (z. B. Referatsleiter gegenüber Mitarbeitern). Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist i. d. R. der Leiter der Behörde, in welcher der Beamte tätig ist. Höherer Dienstvorgesetzter ist der dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordnete Behördenleiter. Vgl. § 3 II BBG u. Landesbeamtengesetze.




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