Vorgreifliches Rechtsverhältnis

(präjudizielles R.) ist bei einem Zivilprozess ein von ihm nicht direkt berührtes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen jedoch seine Entscheidung abhängt. Es ist Gegenstand einer Vorfrage. Bsp.: A klagt gegen B eine Forderung des C ein mit der Behauptung, C habe sie ihm abgetreten. B jedoch meint, die Abtretung sei nicht gültig. Wenn das vorgreifliche R. in einem anderen laufenden Prozess (im Beispielsfall etwa des C gegen B) in Streit steht oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann das Gericht die Aussetzung des Hauptprozesses anordnen, § 148 ZPO. Andernfalls kann ggf. Zwischenfeststellungsklage erhoben werden, § 280 ZPO.

ist ein solches, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen es abhängt, ob ein Anspruch besteht oder wie ein Rechtsstreit entschieden werden muss. Dies kann Anlass zur Aussetzung eines Verfahrens (z. B. nach § 148 ZPO, § 74 AO) sein, um die Vorfrage anderweit zu klären. Das v. R. wird von der Rechtskraft grundsätzlich nicht erfasst, nur ausnahmsweise über eine Zwischenfeststellungsklage.




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