Vorgreifliches Rechtsverhältnis (präjudizielles R.) ist bei einem Zivilprozess ein von ihm nicht direkt berührtes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen jedoch seine Entscheidung abhängt. Es ist Gegenstand einer Vorfrage. Bsp.: A klagt gegen B eine Forderung des C ein mit der Behauptung, C habe sie ihm abgetreten. B jedoch meint, die Abtretung sei nicht gültig. Wenn das vorgreifliche R. in einem anderen laufenden Prozess (im Beispielsfall etwa des C gegen B) in Streit steht oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann das Gericht die Aussetzung des Hauptprozesses anordnen, § 148 ZPO. Andernfalls kann ggf. Zwischenfeststellungsklage erhoben werden, § 280 ZPO.
Weitere Begriffe : Lex | Erbfolgeordnungen | Bestandskonten |
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