Vorläufige Deckung

Besondere Form des
Versicherungsschutzes, die zu einer Vorverlagerung des materiellen Deckungsschutzes zur Absicherung des Versicherungsnehmers führt, da häufig ein Bedürfnis nach kurzzeitigem oder sofortigem Versicherungsschutz besteht. Hierdurch wird die übliche Zeitspanne zwischen der Antragstellung des Versicherungsnehmers und dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages durch Übersendung des Versicherungsscheins seitens des Versicherers bereits unter Versicherungsschutz gestellt. So wird die schnelle Risikoabsicherung ohne langwierige Vertragsgestaltung und ohne Zeitverzug wegen der Dauer des üblichen Vertragsschlusses erreicht. Gerade in der Kfz-Versicherung ist praktisch kaum ein Vertrag ohne vorherige vorläufige Deckung, die in den späteren (Haupt-) Vertrag übergeht, vorstellbar. Jedenfalls wäre ein anderes Zustandekommen die Ausnahme. Regelmäßig entsteht der Versicherungsschutz durch vorläufige Deckung mit Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte (früher „Doppelkarte”), mit der das Fahrzeug zugelassen werden kann.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die vorläufige Deckung in der Kraftfahrtversicherung regelmäßig nur für die Haftpflichtversicherung und muss für die Kaskoversicherung besonders vereinbart werden. Stellt der VN allerdings gleichzeitig den Antrag auf Abschluss des Hauptvertrages unter Einschluss einer Kaskoversicherung, so gilt die vorläufige Deckung nach der herrschenden Rechtsprechung auch für die Kaskoversicherung, weil für den Versicherer erkennbar war, dass es dem VN auch auf diesen Versicherungsschutz ankommt. Gleiches gilt bei einem Fahrzeugwechsel, wenn der VN bislang eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte und erkennbar ist, dass er gleichartigen Versicherungsschutz behalten will.
Die vorläufige Deckung war bis zur Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 nicht gesetzlich geregelt. Sie wurde zwar nach der Rechtsprechung für alle Versicherungszweige angewandt, war jedoch nur in § 1 Abs. 4 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) geregelt. Die vorläufige Deckung gilt als eigenständiger Vertrag („sui generis”) der vom späteren (Haupt-)Versicherungsvertrag zu trennen ist und ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Das neue VVG hat die Regelungen der bisherigen Praxis und Rechtsprechung übernommen und in den neuen §§ 49 bis 52 VVG die vorläufige Deckung erstmals gesetzlich geregelt.




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