Waffenbesitzkarte

die höchstpersönliche behördliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen. Nicht nur das Führen (*Waffenschein), sondern bereits der Erwerb und der Besitz von Waffen und Munition bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis im Waffenrecht, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, § 12 WaffG. Diese Erlaubnis wird gemäß § 10 Abs. 1 WaffG in Form der Waffenbesitzkarte erteilt. Bei den erlaubnispflichtigen Waffen handelt es sich grundsätzlich um Schusswaffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr.1 WaffG und denen gleichgestellte Gegenstände, soweit solche Waffen oder deren Munition nicht nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz der Waffe, also für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt für die Waffe nach dem Erwerb, wird gemäß § 10 Abs. 1 WaffG in der Regel unbefristet erteilt. Es müssen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis gemäß §4 WaffG vorliegen: Der Antragsteller muss danach
— das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 2 WaffG, Für Sportschützen ist für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen (Ausnahme: Kleinkaliber) das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben worden, § 14 Abs. 1 WaffG.
— die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, § 5 WaffG, Es geht bei diesem Erfordernis darum, den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren,
die durch ihr Verhalten Anlass zu Zweifeln an ihrer
Rechtstreue gegeben haben oder welche die Besorgnis begründen, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrträchtigen Gegenständen vermissen zu lassen. Es werden strenge Anforderungen gestellt. Dem gemäß wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert, dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden und seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine zehn Jahre verstrichen sind, generell und unwiderlegbar die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet wird, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Außerdem begründet jetzt auch die Mitgliedschaft in einer unanfechtbar verbotenen Partei oder in einer verfassungswidrigen Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen die Annahme der Unzuverlässigkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 2-4 WaffG.
— die persönliche Eignung besitzen, § 6 WaffG,
Dieses Erfordernis stellt auf in der Person liegende Merkmale ab. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit für die Waffenbehörde, bei Jugendlichen, auf die Jugendstrafrecht anwendbar ist, aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erlangen. Personen unter 25 Jahren müssen vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz vorlegen. Unabhängig von der Altersgrenze wird es nun auch der Waffenbehörde zur Pflicht gemacht, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen, § 6 Abs. 2 WaffG.
— die erforderliche Sachkunde nachweisen, § 7 WaffG,
— ein Bedürfnis darlegen, § 8 WaffG,
Erwerb und Besitz von Schusswaffen hängen auch vom Vorhandensein eines Bedürfnisses ab. Sportschützen und Jäger werden als Regelfall für die Fortdauer eines Bedürfnisses genannt, während für den Erwerb von Schusswaffen durch diese Personengruppen die Vorschriften der §§ 13, 14 WaffG gelten.
— und bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro nachweisen.
Wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind und kein zwingender Versagungsgrund vorliegt, besteht ein Anspruch auf eine Waffenbesitzkarte. Diese kann jedoch mit Auflagen versehen werden. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 WaffG geregelt. Des Weiteren gibt § 12 Abs. 5 WaffG den Waffenbehörden die Möglichkeit zur Einzelentscheidung bzgl. der Befreiung von den Erlaubnispflichten. Es gelten besondere Regelungen für Jäger, Sportschützen, Schießsportverbände, Brauchtumsschützen, Waffensammler, Waffensachverständige und bei dem privilegierten Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall, §§13-20 WaffG.
Die Waffenbesitzkarte ist wie andere Berechtigungsscheine bei Personenkontrollen den hierzu Befugten auf Verlangen vorzuzeigen.




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