Wahltarif

durch das GKV-WSG ab 1. 4. 2007 vorgesehene Neugestaltung und Lockerung des Tarifsystems der gesetzlichen Krankenkassen. Nach § 53 SGB V n.F. müssen die Krankenkassen Tarife mit besonderen Versorgungsformen, etwa der primären Bindung an den Hausarzt bei reduzierter Beitragspflicht, in ihre Satzungen aufnehmen. Fakultaiv können die Krankenkassen nun auch ebenfalls reduzierte Beiträge bei Tarifen mit nicht erstattungsfähiger Selbstbeteiligung bei Teilen der Krankheitskosten, sog. Selbstbehalte, anbieten, grundlegend dazu Sodan, NJW 2007,1313— 1320.

Die Krankenkassen (gesetzliche Krankenversicherung) haben die Möglichkeit, in ihrer Satzung vorzusehen, dass sie ihren Mitgliedern verschiedene Tarife anbieten. In Betracht kommen insbesondere folgende Tarifmodelle (vgl. § 53 SGB V);

-
Die Satzung der K. kann vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der K. zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Für diese Mitglieder sind gleichzeitig Prämienzahlungen vorzusehen.

-
Die Satzung kann Prämienzahlungen für Mitglieder vorsehen, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen zulasten der K. in Anspruch nehmen.

-
Die Satzung kann Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen (Kostenbeteiligung der Versicherten) für Versicherte vorsehen, die an besonderen Versorgungsformen wie z.B. der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.

-
Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen.




Vorheriger Fachbegriff: Wahltäuschung | Nächster Fachbegriff: Wahltarife


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen