Zusendung unbestellter Waren

stellt dann einen unlauteren Wettbewerb dar, wenn der Versender (Kaufmann) nicht mit dem freien Entschluss des Empfängers rechnet, sondern darauf hofft, dass sich dieser aus Bequemlichkeitsgründen (z.B. um die Rücksendung zu vermeiden) zum Kauf entschliesst. - Durch die Z. u. W. macht der Versender dem Empfänger ein Kaufangebot, das dieser annehmen kann, aber nicht muss. Benutzt oder verbraucht er die Waren, so ist darin eine Annahme zu erblicken, so dass er zur Zahlung verpflichtet ist. Andernfalls braucht er die Waren weder über Gebühr lange aufzubewahren noch sie gar zurückzusenden. Ansichtssendung.

In der Zusendung unbestellter Waren liegt regelmäßig eine Realofferte, d. h. ein Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages über die Ware und zugleich ein Angebot zur Übereignung unter der Bedingung, dass das Eigentum erst übergehen soll, wenn der Verpflichtungsvertrag zustande gekommen ist. Die Zusendung unbestellter Waren an einen Verbraucher ist in der Regel wettbewerbswidrig. Um diese wettbewerbswidrige Praxis zu unterbinden, hat der Gesetzgeber auf Grundlage der Fernabsatzrichtlinie § 241a BGB geschaffen, nach dem durch die Lieferung unbestellter Sachen von einem Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird. Selbst wenn der Verbraucher die unbestellt übersandte Ware behält oder benutzt, entsteht dadurch kein Anspruch gegen ihn auf Kaufpreiszahlung. Der Empfänger kann nach Belieben mit der Sache verfahren, sie also auch benutzen oder wegwerfen. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Bestellung eine andere erfüllungstaugliche Ware geliefert wird, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Ware auf Kosten des Unternehmers zurücksenden kann (§241a Abs. 3 BGB). Umstritten ist allerdings das Verhältnis von § 241a Abs. 3 BGB zur Aliudlieferung nach § 434 Abs. 3 BGB. Jedenfalls dann, wenn die Aliudlieferung versehentlich erfolgte, sind Ansprüche des Verkäufers nicht ausgeschlossen. Wie sich aus § 241a Abs. 2 BGB ergibt, nach dem gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, wenn die Ware nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, sind im Normalfall auch gesetzliche Ansprüche, also auch der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ausgeschlossen. Gleichwohl begründet § 241a BGB jedenfalls nach überwiegender Ansicht kein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB, da dieses auch einem Dritten zustehen würde, dem der Verbraucher die Sache weitergegeben hat. Der Unternehmer kann gegen den Verbraucher auch keine Schadens- oder Nutzungsersatzansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche geltend
machen. Veräußert der Verbraucher die Sache an einen bösgläubigen Dritten, der deshalb nicht Eigentümer der Sache wird, besteht ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Dritten. Beschädigt ein Dritter die Sache, steht dem Verbraucher gegen diesen kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da er weder Eigentum noch rechtmäßigen Besitz an der Sache hatte. Der Unternehmer kann in diesem Fall einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB geltend machen, wobei allerdings umstritten ist, ob er durch die Beschädigung überhaupt einen Schaden erleidet.

unbestellte Lieferung.

Versendungskauf, Ansichtssendung, unbestellte Lieferung.




Vorheriger Fachbegriff: Zusenden von Waren | Nächster Fachbegriff: Zusicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen