Warnleuchte Absperrgeräte, Warnblinkanlage, Warndreieck. Warnleuchten dienen der Sicherung haltender Fahrzeuge. Sie müssen tragbar, standsicher und bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sein, außerdem gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warnleuchte muß in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t neben einem Warndreieck mitgeführt werden, und zwar ab 1. Januar 1970 für erstmals in den Verkehr gelangende Fahrzeuge (typgeprüft, wenn Wellenlinie mit folgendem K und Prüfnummer 137 ...). Soweit Warnleuchten - in Fahrzeugen mit geringerem zulässigem Gesamtgewicht - nicht mitgeführt werden müssen, dürfen sie von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können.
Weitere Begriffe : Bauherren-Modell | Zechprellerei | error in persona |
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