Wechselbürge(Avalist) ist, wer die Bürgschaft für die Wechselverbindlichkeit eines Akzeptanten, Ausstellers oder Indossanten übernommen hat. Die Bürgschaftserklärung muss auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt werden (Art. 31 WG). Auf Grund der Wechselbürgschaft (Aval) haftet der W. in gleicher Weise wie der, für den er bürgt, und zwar als Gesamtschuldner (Art. 32, 47 I WG). Wechselbürgschaft kommt in Deutschland selten vor.
Weitere Begriffe : Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln | Drittelbeteiligungsgesetz | Eigenkirche |
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