Werkzeug

Im Arbeitsrecht :

—3 Arbeitsmittel

ist das Gerät oder Mittel für eine Tätigkeit oder die Erreichung eines Erfolgs. Im (allgemeinen) Strafrecht ist W. auch ein anderer Mensch (§ 25 StGB), durch den ein Täter eine Straftat (als mittelbarer Täter) begeht. Das (menschliche) W. darf den Tatbestand nicht selbst rechtswidrig und schuldhaft verwirklichen, sondern muss z. B. im Irrtum, unter Zwang oder ohne Schuldfähigkeit handeln. In besonderen Straftatbeständen (z. B. §§ 224, 244, 250 StGB) ist W. ein Gegenstand, mit dem ein Mensch verletzt oder der Widerstand eines Menschen ausgeschaltet werden soll (z. B. Gaspistole, Hund). Hier ist W. ein Merkmal des Straftatbestands bzw. der Qualifikation. Lit.: Becker, J., Waffe und Werkzeug als Tatmittel, 2003

Tatmittler.




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