Privatisierung

(lat.: privatus = (der Herrschaft) beraubt; gesondert, für sich stehend; nicht öffentlich); die Umwandlung von staatlichem (oder kommunalem) Eigentum in privates Eigentum (z.B. Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr). Erfolgt, indem bisher von der öffentlichen Hand erbrachte Dienstleistungen entweder ganz privaten Unternehmen überlassen werden oder öffentliche Unternehmen zwar in private Rechtsform (meist AG oder GmbH) überführt werden, die öffentliche Hand aber einziger oder mehrheitlicher Gesellschafter bleibt. P. steht im Gegensatz zur Sozialisierung. Re-P. ist die Zurückführung eines Staats-Unternehmens in private Hand.

die Überführung von staatseigenen Unternehmen in Privateigentum, insbes. von Kleinaktionären, durch Ausgabe sog. Volksaktien (z.B. die P. des Volkswagenwerkes). Gegensatz: Sozialisierung.

die Überführung von Vermögen der öffentlichen Hand, insbesondere von Unternehmen und Beteiligungen des Bundes in private Hände, ist vom GG nicht generell verboten. Solchen Transaktionen steht namentlich nicht die Verfassungsbestimmung über die Sozialisierung entgegen. Privatisierungsmassnahmen sind Sache des politischen Ermessens der zuständigen Staatsorgane, die bei der Durchführung jedoch die Grundrechte zu beachten haben (Postgeheimnis). Zwar ist die auf das Gemeinwohl verpflichtete öffentliche Hand grundsätzlich gehalten, bei der Privatisierung einen angemessenen Preis zu erstreben. Doch können Abweichungen vom Marktpreis gerechtfertigt sein, wenn mit der Vermögensveräusserung besondere sozial- und wirtschaftspolitische Ziele verfolgt werden.

ist die Umwandlung von Gemeineigentum in Eigentum einzelner Personen des Privatrechts. Die P. steht im Gegensatz zur Sozialisierung. Als P. wird auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch private Unternehmer (z.B. Müllabfuhr) bezeichnet. Lit.: Helm, T., Rechtspflicht zur Privatisierung, 1999; Kämmerer, Privatisierung, 2001; Weiner, B., Privatisierung von staatlichen Sicherheitsaufgaben, 2001; Beckers, T., Privatisierung der Bundesautobahnen, 2003

1.
P. ist die Umwandlung eines staatlichen (oder kommunalen) Betriebes in ein privates Unternehmen. Man unterscheidet zwischen echter P., bei der die bislang von der öffentlichen Hand erbrachte Dienstleistung (z. B. Müllabfuhr, Verkehrsbetrieb) voll privaten Unternehmen überlassen wird, und unechter P., bei der ein öffentliches Unternehmen zwar in private Rechtsform überführt wird (meist Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die öffentliche Hand aber einziger oder mehrheitlicher Gesellschafter bleibt und damit entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen behält. Der Gegensatz zur P. ist die Verstaatlichung (Vergesellschaftung, Sozialisierung). Von Reprivatisierung spricht man, wenn ein verstaatlichter Betrieb in Privathand zurückgeführt wird.

2.
Der Hintergrund von Maßnahmen der P. kann ganz unterschiedlich sein. Zum Teil geht es um die Umgehung des öffentlichen Dienstrechts, so z. B. bei der geplanten P. der Flugsicherung. Auch kann die P. dazu dienen, verfassungs- oder haushaltsrechtliche Vorgaben für die Kreditaufnahme zu umgehen (Schattenhaushalt). Das ist z. T. die Grundlage von sog. Leasingmodellen. Diese können freilich auch dazu benutzt werden, steuerliche Vergünstigungen und damit praktisch die steuerliche Subventionierung (Subventionen) eines öffentlichen Vorhabens zu erreichen, was besonders für Gemeinden von Interesse sein kann. Die Vermeidung der Bindungen des öffentlichen Auftragswesens (öffentliche Aufträge) soll einer der Gründe der P. der Deutschen Bahn und der Deutschen Bundespost (Postreform) gewesen sein. S. a. Treuhandanstalt, Telekommunikationsrecht, Volksaktie.

3.
Zweck der P. kann es auch sein, eine kaufmännische und damit wirtschaftlichere Betriebsführung zu erreichen. Interessante Regelungen über Privatisierungsmaßnahmen im Bereich des Straßenbaus enthält das G über Bau und Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private i. d. F. v. 6. 1. 2006 (BGBl. I 49). Danach können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen gegen eine Finanzierung durch Mautgebühren (Maut) wahrnehmen. Das erste Projekt dieser Art war der Warnow-Tunnel in Rostock. Ist nach Beendigung der Vorfinanzierung die Übergabe der Anlage vorgesehen, spricht man vom BOT-Vertrag (Build-Operate-Transfer). Neben diesen, sämtlich als Public Private Partnership bezeichneten Modellen kommen auch Kooperationen zwischen Gemeinden und Erschließungsunternehmen vor, bei denen die Gemeinden ohne eigenes finanzielles Engagement mitarbeiten.




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