Gegenstandswert

Nach ihm werden die Rechtsanwaltsgebühren (Anwaltskosten) berechnet. Er richtet sich i.d.R. nach dem Streitwert des Gerichtsverfahrens .

ist der in Geld bemessene Wert der vom Rechtsanwalt behandelten Angelegenheit. Der G. bestimmt die Vergütungshöhe. Für ihn ist der Streitwert wesentlich. Lit.: Madert, W., Der Gegenstandswert, 4. A. 1999

Maßgeblicher Wert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren (Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, §2 Abs. 1 RVG). Dieser bemisst sich grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 RVG), also nach dem Streitwert des GKG (Sonderregeln: §§23 Abs.2, 3; 24-31 RVG) und ist (ebenfalls) auf den Höchstbetrag von 30 Mio. € begrenzt (§ 22 Abs. 2 RVG; die Übernahme eines darüber hinausgehenden Haftungsrisikos wird nicht mehr entgolten; stattdessen besteht ein Anspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten auf Erstattung der Prämie einer für den Einzelfall abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, RVG VV 7007).
Eine Streitwertfestsetzung für das Gerichtsverfahren ist auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich (§ 32 Abs. 1 RVG), ggf. kann aber auch der Rechtsanwalt (auch aus eigenem Recht, d. h. im eigenen Namen!) die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes beantragen (§§ 32 Abs. 2, 33 RVG). Eine Beschwerde gegen die erfolgte Festsetzung mit dem Ziel der Erhöhung im Namen der Partei ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig; zulässig ist eine solche Beschwerde nur im Namen des Rechtsanwaltes.

ist der für die Rechtsanwaltsgebühr maßgebende in Geld bemessene Wert des Gegenstandes, den die anwaltliche Tätigkeit betrifft (§ 2 I RVG). Der G. richtet sich nach dem Streitwert oder Geschäftswert (§§ 23, 32 RVG). Soweit nicht das Gericht auf Antrag den G. durch beschwerdefähigen Beschluss festsetzt (§ 33 RVG), berechnet ihn der RA selbständig (§ 10 RVG).




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