Steuerstraftat

(Zollstraftat): Im Steuerstrafrecht eine Tat, die nach den Steuergesetzen strafbar ist, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, und die Begünstigung einer Person, die eine der vorgenannten Taten begangen hat (§ 369 Abs. 1 AO). Die Abgrenzung gegenüber unter das StGB oder unter sonstige Strafvorschriften fallenden Taten hat Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Die in der Abgabenordnung geregelten Steuerstraftaten sind die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§370 a AO), der Bannbruch (§372 AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO). Die Verfolgungsverjährung dieser Steuerstraftaten beträgt fünf Jahre, bei dem Tatbestand des § 370 a AO zehn Jahre (§ 78 StGB). Davon zu unterscheiden ist die Festsetzungsverjährung für die verkürzten Steuern, deren Frist regelmäßig länger ist (§§ 169-171 AO). Für die Verfolgung der Steuerstraftat gelten die Regelungen des Steuerstrafverfahrens.




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