WiderspruchslösungVom BGH in st. Rspr. (BGHSt 38, 214; 50, 272) vertretener revisionsrechtlicher Grundsatz, wonach der Verwertung einer Aussage des Angeklagten, die unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der §§136 Abs. 1, 163a Abs. 4 S. 2 StPO (Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG im Ermittlungsverfahren erlangt worden ist, in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu widersprechen ist, um den Verstoß mit der Verfahrensrüge in der Revision erfolgreich rügen zu können.
Weitere Begriffe : Landgemeinde | Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft | Inhaberpapier, kleines |
MMnews
|