Unterlassungsanspruch

Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung z.B. des Eigentums oder in weiteren gesetzlich geregelten Fällen, darüber hinaus jedoch analog bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze, z.B. bei Ehrverletzung. Kann vorübergehender U. sein (bei konkreter Gefahr einer Beeinträchtigung bzw. bei bereits erfolgter Beeinträchtigung, wenn die Gefahr weiterer Beeinträchtigung besteht) oder beseitigender U. (bei bereits eingetretener noch fortwirkender Beeinträchtigung). Vgl. auch Unterlassungsklage.

der Anspruch gegen einen anderen, dass dieser eine Handlung unterlässt. Das Gesetz kennt in zahlreichen Fällen, wo ein nicht notwendig schuldhafter, aber rechtswidriger Eingriff in Rechte vorliegt, als Rechtsfolge den U.; daneben kommt i.d.R. bei Schuldhaftigkeit Schadensersatz in Betracht. Anerkannt ist der U. bei Eingriffen in alle absoluten Rechte (z. B. Gesundheit, Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb). Einzelne Fälle vergl. z.B. unlauterer Wettbewerb, Warenausstattungsschutz, Warenzeichen, Eigentumsstörung, Unterlassungsklage.

. Gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums kann sich der Eigentümer mit einem U. zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). Entsprechende Vorschriften gelten zum Schutz des Namensrechts (§ 12 BGB), des Besitzes (§862 BGB), des Urheberrechts (§ 97 I UrhG), des Patents (§ 139 I PatG) u. a. Über diese gesetzlich geregelten Fälle hinaus ist nach der Rspr. ein U. immer dann gegeben, wenn der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist, so insbes. bei Beeinträchtigung der durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter u. absoluten Rechte (z. B. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts). Der U. erfordert kein Verschulden des Störers, sondern nur Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Er dient der Beseitigung einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung (z. B. durch Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen) und/oder der Abwehr künftiger Eingriffe. Dieser vorbeugende U. setzt eine konkret drohende Gefährdung des Rechtsguts, bei schon vorausgegangenem Schaden Wiederholungsgefahr voraus. Der U. ist nicht auf Schadensersatz, sondern nur auf Beseitigung bzw. Abwehr der Störung gerichtet. Er hat aber gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung den Vorzug, dass der Kläger nur die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu beweisen braucht u. dass er auch eine künftige Rechtsverletzung verhindern kann.

ist der Anspruch auf eine Unterlassung. Im Sachenrecht kann nach § 1004 I 2 BGB der Eigentümer, der weitere rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Eigentums zu besorgen hat, Unterlassung verlangen (negatorischer Anspruch). Unter entsprechender Anwendung der §§ 1004 I 2, 12 BGB u. a. besteht ein U. gegenüber entsprechender Beeinträchtigung aller absoluten Rechte und Rechtsgüter (quasinegatorischer Anspruch, z. B. U. auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Wurfwerbung [auf Grund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts]). Der U. kann vorbeugender U. - gegenüber künftigen Beeinträchtigungen - oder beseitigender U. sein. Lit.: Fritzsche, J., Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000; Fricke, V., Der Unterlassungsanspruch gegen Presseuntemehmen, 2003

Abwehr- und Unterlassungsanspruch.

1.
Das BGB gewährt in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen (§§ 12, 862, 1004 BGB, Namensrecht, Besitzschutz, Eigentumsstörungen; sog. negatorischer U.). Weitere U. kennt das Gesetz u. a. im Recht der Firma und der Marken (unbefugte Benutzung), beim Urheberrecht, im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, beim Patent usw. Darüber hinaus hat die Rspr. in Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze (z. B. bei Ehrverletzung) durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte Handlung einen U. zugelassen (sog. quasinegatorischer U.). Der vorbeugende U. setzt die Gefahr eines (künftigen) objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht, nicht aber ein Verschulden des Störers voraus. Diese Gefahr muss bereits hinreichend konkretisiert sein. Liegt ein Eingriff bereits vor, so verlangt der vorbeugende U. die Besorgnis weiterer Eingriffe, d. h. eine Wiederholungsgefahr. Dass die unerlaubte Handlung strafrechtlich verfolgbar ist, steht dem U. nicht entgegen. Bei eingetretener fortwirkender widerrechtlicher Rechtsverletzung führt die entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden (dann Schadensersatz) zu einem Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung (Beseitigungsanspruch). Der U. ist insbes. gegenüber beabsichtigten oder vorgenommenen ehrverletzenden Presseveröffentlichungen von Bedeutung; der Beseitigungsanspruch führt nach einer entsprechenden Güter- und Interessenabwägung (unerlaubte Handlung, 2 c) bei Überwiegen der privaten Interessen des Verletzten zu einem Anspruch auf Widerruf unwahrer Behauptungen und (Grundlage Presserecht) auf Abdruck bzw. Veröffentlichung einer Gegendarstellung, ggfs. auch eines entsprechenden Unterlassungsurteils (BGHZ 99, 133).

2.
Prozessual ist der U. durch eine Unterlassungsklage, eine Unterart der Leistungsklage, in Eilfällen durch einstweilige Verfügung geltend zu machen. Handelt der Schuldner der rechtskräftig festgestellten Unterlassungspflicht zuwider, so ist er - nach vorangegangener Androhung - auf Antrag des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld (bis 250 000 EUR) oder zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen (§ 890 ZPO). Besonderheiten gelten für die Unterlassungsklage bei Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften (Unterlassungsklage; Allgemeine Geschäftsbedingungen, 5).




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