Eigentumsstörung

die (rechtswidrige) Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, z.B. durch Lärm. Der Eigentümer kann vom Störer Beseitigung vorhandender Beeinträchtigungen verlangen und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen, falls er nicht ausnahmsweise zur Duldung verpflichtet ist (z.B. im Rahmen des Nachbarrechts). Darüber hinaus kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegeben sein, wenn der Störer nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt hat.

(§ 1004 BGB) ist die (rechtswidrige) Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (z.B. starker Lärm). Bei E. kann der Eigentümer grundsätzlich Beseitigung oder Unterlassung verlangen. Ist die E. auch unerlaubte Handlung, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht (§§ 823 I, 823 II BGB i. V.m. § 303 StGB, 826 BGB). Lit.: Lennartz, A., Störungsbeseitigung und Schadensersatz, 1998

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (hier Eigentumsherausgabeanspruch) beeinträchtigt - z. B. durch Betreten (Hausverbot), Eindringen von Feuchtigkeit, Benutzung der Sache durch einen Unberechtigten -, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung auf dessen Kosten verlangen (Abwehranspruch, actio negatoria). Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen (Wiederholungsgefahr, z. B. bei wiederholtem Begehen eines fremden Grundstücks), so kann er die Unterlassungsklage (Unterlassungsanspruch) erheben (§ 1004 BGB) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Störung verpflichtet ist, z. B. auf Grund eines dinglichen Rechts (Grunddienstbarkeit) oder einer persönlichen Gestattung sowie kraft Gesetzes, insbes. nach dem Nachbarrecht (Immissionen, Überbau) oder aus dem Gemeingebrauch. Er setzt nur einen objektiv rechtswidrigen Eingriff (also kein Verschulden) des Störers voraus; Schadensersatz aus unerlaubter Handlung kann aber nur bei einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Störers verlangt werden.

Wird das Eigentum an einem Grundstück oder an einer beweglichen Sache auf andere Weise als durch Besitzentziehung beeinträchtigt (Eigentumsherausgabeanspruch), so kann der Eigentümer von dem Störer Beseitigung der vorhandenen und Unterlassung drohender zukünftiger Störungen verlangen. Das gilt nicht, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, was vor allem im Rahmen des Nachbarrechts der Fall sein kann. Der Anspruch besteht, auch wenn den Störer kein Verschulden trifft. § 1004 BGB.




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