wirtschaftliches Eigentum

§ 39 AO stellt Regeln dafür auf, welcher Person ein Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist. Diese Frage hat Auswirkungen bei einer Vielzahl steuerlicher Vorschriften, z.B. bei der ESt, GewSt, GrSt, im InvZulG und im BewG. Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter nach § 39 AO dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr rechnet die AO demjenigen ein Wirtschaftsgut zu, der die tatsächliche Herrschaft darüber in einer Weise ausübt, die den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird u. a. angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt. Der häufigste Anwendungsfall ist der des Leasings. Eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Vermögen des Leasingnehmers kommt vor allem in Betracht, wenn sich betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist. Dabei begründet die Möglichkeit der Ausübung des Kaufoptionsrechts allein noch kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers. Hinzu kommen muss vielmehr, dass mit der Ausnutzung dieser Möglichkeit zu rechnen ist.
Für Treuhandverhältnisse sieht die Regelung des § 39 Abs. 2 AO die Zurechnung des Wirtschaftsgutes zum Treugeber vor. Diese zeichnen sich zum einen dadurch aus, dass einem Treuhänder nach außen hin eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die er nach einer internen Vereinbarung mit dem Treugeber nur dem Zweck des Treuhandverhältnisses entsprechend ausüben darf. Zum Zweiten setzt die Zurechnung des Treugutes zum Treugeber voraus, dass es bei der Durchführung der Vereinbarung nicht zu einer nicht zu entmischenden Zusammenfassung von Treugut und Eigenvermögen des Treuhänders kommt.




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