Wirtschafts- und Sozialausschuss Nebenorgan der Europäischen Gemeinschaft (Art.7 Abs. 2, 257 EG) mit beratender Funktion. Setzt sich aus Vertretern verschiedener Gesellschafts- und Wirtschaftsgruppen zusammen; insgesamt 344 Mitglieder, die je nach Größe der Mitgliedstaaten entsandt werden. Beteiligung am Rechtssetzungsverfahren durch eine obligatorische Anhörung, deren Unterlassen zur Nichtigkeit des Rechtsaktes führt. Möglichkeit der fakultativen Konsultation durch Abgabe einer (nicht bindenden) Stellungnahme, welche die Interessen und Auffassungen der verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftsgruppen widerspiegelt.
Weitere Begriffe : Beweiswürdigung | Erbverzichtsvertrag | Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten |
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