Wirtschafts- und Währungsunion (Art.98-124 EG) Einer der Hauptpunkte des Vertrages über die Europäische Union war die Kompetenzerweiterung der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Wirtschaft und Währung durch die Schaffung einer Wirtschaftsund Währungsunion (Art.2 EU). Verwirklicht ist das Ziel in erster Stufe (bis zum 1.7. 1990) mit der Liberalisierung des Geld- und Kapitalverkehrs, der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes und Einbeziehung sämtlicher Mitgliedstaaten in das Europäische Währungssystem. Die zweite Stufe (1. 1. 1994) war gekennzeichnet durch die Errichtung eines Systems Europäischer Zentralbanken. Auf der dritten Stufe (1. 1. 1999) wurde das Europäische Währungsinstitut durch die Europäische Zentralbank abgelöst. Gleichzeitig wurde die neue europäische Währung, der Euro, zunächst im bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeführt. Die Währungsunion ist am 1.1. 1999 mit zunächst elf Mitgliedstaaten eingetreten. Einzelne Staaten hatten die Konvergenzkriterien nicht erfüllt, andere Staaten (Dänemark und England) sind der Währungsunion nicht beigetreten. Verfassungsbeschwerden gegen die Teilnahme Deutschlands an der Währungsunion unmittelbar vor Inkrafttreten der dritten Stufe hat das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 97, 350).
Weitere Begriffe : Wahltarif | Vorbescheid | Vollzugsanstalt |
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