Wirtschaftsspionage
(Werkspionage), das Auskundschaften fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Rechtsschutz erfolgt entweder durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, §§ 17,
20, oder durch das StGB; in Betracht können z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl (von Geschäfts- und Betriebsunterlagen) u. a. kommen. Ferner kann Patentverletzung gegeben sein.
d. h. das Auskundschaften fremder Betriebsgeheimnisse, kann unter verschiedenen Gesichtspunkten strafbar sein, insbes. nach § 17 UWG als Anstiftung zum Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (Geheimnisverrat), ferner als Hausfriedensbruch, Urkundenunterdrückung oder Diebstahl von Fabrikationsunterlagen, Vorlagenmissbrauch, Patentverletzung usw. Ist das ausgespähte Betriebsgeheimnis zugleich Staatsgeheimnis, so kommt Landesverrat in Betracht.
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